Allgemeine Geschäftsbedinungen

Regelung für TrigasFi gegenüber ihren Lieferanten

AGB Einkauf – Regelungen der Geschäftsbeziehung von TrigasFI und ihren Lieferanten für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen

Die AGB Einkauf (allgemeinen Geschäftsbedingungen) der TrigasFI GmbH regeln die Abwicklung der Geschäfte mit unseren Lieferanten.

§ 1 Geltungsbereich der AGB Einkauf

1. Unsere Einkaufsbedingungen, die in diesen AGB Einkauf geregelt sind, gelten ausschließlich. Entgegen stehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Eine Anerkennung besteht nur, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmen.
Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten haben. Sie gelten auch, wenn wir die Lieferung des Lieferanten trotz dieser Kenntnis vorbehaltlos entgegennehmen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Absatz 1, § 310 Absatz 1 BGB.

4. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
2. Für den Fall, dass ein Angebot vom Lieferanten angefordert wird, hat dieser sich im Bezug auf Art, Güte, Menge und Beschaffenheit an dieses Angebot zu halten. Im Falle von Abweichungen muss er ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Angebotserstellung ist kostenlos. Andernfalls hat der Lieferant hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Ohne dass eine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht, schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung durch uns, die Verpackung zurückzunehmen.

2. Die Preise sind in allen Fällen Nettopreise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Rechnungen können wir nur bearbeiten wenn diese die Bestell-Nr. ausweisen, die wir in unserer Bestellung angegeben. Der Lieferant trägt die Verantwortung für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen.

4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen. Die 14 Tage werden ab Lieferung und Rechnungserhalt gerechnet. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor Eingang der Ware. Wir zahlen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

6. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

§ 4 Lieferzeit

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wird. Er muss uns auch informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, die dazu führen könnten.

3. Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, den Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen. Der Betrag darf jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes betragen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Die Frist wird gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung.

4. Sofern Qualitätsnachweise vereinbart sind, so sind diese wesentlicher Bestandteil der Lieferung. Die Lieferung ist mithin erst vollständig erbracht, wenn die Qualitätsnachweise bei uns vorliegen.

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente

1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung möglich, für die wir nicht verantwortlich sind.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung für den erforderlichen Transport der Ware an uns so vorzunehmen, dass Schäden bei normaler Behandlung der Ware vermieden werden. Die Kosten dieser Verpackung trägt der Lieferant. Die Kosten einer Transportversicherung trägt ebenfalls der Lieferant.

§ 6 Mängelanzeige

Der Lieferant verpflichtet sich im Zuge der Qualitätssicherung eine genaue Warenausgangskontrolle vorzunehmen. Mängel der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.


§ 7 Gewährleistung nach TrigasFI AGB Einkauf

Gewährleistung des Lieferanten

1. Der Lieferant gewährleistet, dass die zu liefernden Gegenstände und Leistungen unseren Bestellspezifikationen und eventuell genehmigten Mustern entsprechen. Weiterhin müssen sie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Normen (DIN-Normen, EG-Normen etc.) entsprechen, sowie dem Stand der Technik und den zutreffenden Sicherheitsvorschriften. Sie müssen erforderlichenfalls das CE-Zeichen tragen und eine Konformitätsbescheinigung besitzen. Außerdem garantiert der Lieferant für die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften.

Lieferung mangelhafter Ware

2. Bei Lieferung mangelhafter Ware können wir, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:

a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) haben wir zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren, sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass uns diese unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so können wir ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen, wie z.B. bei Gefahr im Verzug oder bei besonderer Eilbedürftigkeit, können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

b) Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

c) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß § 6 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so können wir nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten, sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten, Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder den Kaufpreis mindern.

d) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) können wir Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens verlangen. Außerdem könenn wir den Ersatz des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von § 8 verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den wir durch die Lieferung mangelhafter Ware an andere Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten haben.

e) Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften haben wir nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist.

Rücknahme der Ware

3. Wir behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, ohne dass es für unsere Mängelrechte einer Fristsetzung bedarf, wenn einer der folgenden Gründe zutrifft. Erstens gilt dies, wenn wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Gegenstandes oder Leistung zurücknehmen. Zweitens gilt es, wenn deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen wurden.

Zur Verfügungstellen von Ersatzteilen

4. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten von uns unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Verjährung

5. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten ab Gefahrübergang.

Bedingungen für Mängelansprüche

6. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften. Ebenso entstehen keine Mängelansprüche wegen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung. Außerdem bestehen auch keine Mängelansprüche aufgrund von natürlichem Verschleiß, sowie von uns oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.

Ausschlüsse

7. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben unsere Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von § 7 unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.


§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftungsversicherungsschutz

1. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nach den TrigasFI AGBs nur aus den folgenden Gründen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Erstens ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den uns unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung zugefügt hat. Zweitens muss er den Schaden ersetzen, der wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.

Bedingungen für Schadenersatz

a) Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.

b) Wenn wir unabhängig vom Verschulden nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen werden, tritt der Lieferant gegenüber uns insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze es § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.

c) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit wir unsererseits die Haftung gegenüber unserem Abnehmer wirksam beschränkt haben. Dabei werden wir bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.

d) Unsere Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Schaden zurückzuführen ist auf uns zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften. Außerdem sind sie auch ausgeschlossen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch uns. Zudem haben wir auch keine Ansprüche aufgrund von natürlichem Verschleiß oder fehlerhafter Reparatur.

e) Für unsere Maßnahmen zur Schadensabwehr haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist. Insbesondere ist er auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB, sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unserem Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten –soweit möglich und zumutbar– unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Produkthaftpflichtversicherung

2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € pro Personen-/Sachschaden –pauschal– zu unterhalten.
Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 9 Schutzrechte laut TrigasFI AGB Einkauf

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Er muss dies nur tun, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

3. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

4. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendig erwachsen.

5. Die Freistellung gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen hergestellt hat. Sie gilt auch nicht, wenn er sie nach sonstigen Beschreibungen oder Angaben unsererseits hergestellt hat und nicht weiß oder in diesem Zusammenhang wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

6. Soweit der Lieferant nach Ziffer 3 nicht haftet, stellt der Besteller ihn von allen Ansprüchen Dritter frei.

7. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken zu unterrichten. Sie verpflichten sich, sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

8. Der Lieferant wird auf unsere Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeug – Geheimhaltung

1. Sofern wir dem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Eigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns gehörende Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

4. Der Lieferant ist laut unseren AGB verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen erhaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 11 Mitteilungspflicht laut TrigasFI AGB Einkauf

Die TrigasFI AGB Einkauf bestimmen, dass der Lieferant uns Änderungen in seinen Firmen- und Vermögensverhältnissen unverzüglich mitzuteilen hat, wenn diese die Erfüllung der Aufträge betreffen oder diese gefährden können.

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Unser Geschäftssitz Neufahrn ist Gerichtsstand. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser der Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt Deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (Haager Kaufrechtsübereinkommen) ist ausgeschlossen.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der TrigasFI AGB Einkauf ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB Einkauf und des geschlossenen Kaufvertrages nicht berührt.